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Regelwerk

Hier finden Sie alle Informationen von der rechtlichen Seite über den Kleingartenverein Sonnenbad e.V..

Gartenordnung

Details
Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2020
Zugriffe: 9435

 

 

Kleingartenanlage Sonnenbad e.V.

Forchheim

Gartenordnung

 

Die Gartenordnung ist ein Bestandteil des Generalpachtvertrages und des übrigen Pachtlandes.

 

  1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, seinen Garten, die Kleingartenanlage und deren Umgebung immer in Ordnung zu halten. Die Beete sind im Herbst umzugraben oder sonst in geeigneter Weise zu lockern. Der Kleingarten darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Ein Weiterverpachten der Kleingärten, sowie ein Abtreten von Nutzungsrechten an andere Personen ohne Genehmigung der Vorstandschaft ist verboten und zieht eine sofortige Kündigung des Pachtgrundstücks und des Pachtverhältnisses nach sich.
  2. Der Gartenpächter hat das Aufkommen von Wildkräutern und Unkraut vor und in seinem Garten zu bekämpfen. Der Garten ist so anzulegen und in Ordnung zu halten, dass er sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügt. Außerhalb der gepachteten Flächen ist eine Bepflanzung nicht gestattet.
  3. Schädlinge und Pflanzen Krankheiten sind sofort zu bekämpfen. Bei gemeinsamer Schädlingsbekämpfung hat der Kleingärtner mitzuhelfen. Der Einsatz von Herbiziden und synthetischen Unkrautvernichtern ist verboten.
  4. Jedes Kleingartenmitglied hat für den Schutz und die Pflege der gesamten Kleingartenanlage und der Einrichtungen usw. einzutreten, Missständen abzuhelfen oder sie der Vorstandschaft zu melden Die Eltern haften für Schäden, die von ihren Kindern verursacht werden.
  5. Die Toilettenanlagen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
  6. Das Anlegen von Gartenlauben oder bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der Vorstandschaft möglich. Vor Ausführung des Baus ist der Vorstandschaft eine Skizze vorzulegen, aus der die Maße hervorgehen. Grundsätzlich darf die Summe der überdachten Flächen 24 m² nicht überschreiten, Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 8 m² und einer Höhe von 2,10 m zulässig. Im Anschluss daran ist die Skizze dem Bauamt der Stadt Forchheim vorzulegen. Die Vorstandschaft behält sich auch nach der eventuellen Genehmigung der Baubehörde ein Widerspruchsrecht vor. Baulichkeiten, die ohne vorherige Genehmigung der Vorstandschaft errichtet wurden, müssen vom Kleingartenmitglied auf eigene Kosten beseitigt werden. Gestattet sind bewegliche Wasserbecken/Pools nur bis zu einer Füllmenge von max. 2.000 Litern und ohne Einsatz von Zusätzen.
  7. Aus- und Umbauten an bereits vor 1964 errichteten Gartenlauben sind ausdrücklich genehmigungspflichtig. Anträge sind in jedem Fall schriftlich der Vorstandschaft vorzulegen.
  8. Wird eine gepachtete Fläche mit oder ohne Gartenlaube oder sonstigen Baulichkeiten aufgegeben, kann der bisherige Gartenpächter einen Nachfolgepächter vorschlagen. Die Vorstandschaft behält sich vor diesen Nachpächter in den Verein aufzunehmen oder diesem die Mitgliedschaft bzw. das Pachtverhältnis zu verwehren. Die Mitgliedschaft eines Pächters im Kleingartenverein Sonnenbad e.V. ist zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines neuen Einzelpachtvertrags.
  9. Ein Anrecht auf eine Mitgliedschaft oder ein Pachtverhältnis besteht nicht. Die Vorstandschaft ist der abgelehnten Person gegenüber grundsätzlich keine Rechenschaft schuldig, welche Gründe zur Ablehnung geführt haben.
  10. Kommt eine Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Nachfolgepächters zustande und stimmt die Vorstandschaft einem Pachtverhältnis zu, können sich Vor- und Nachfolgepächter über den Ablösepreis der Baulichkeiten und über den Zustand des Gartens beim Übergabetermin einigen. Ein Einzelpachtvertrag mit dem Nachpächter kommt durch die Übernahmevereinbarung mit Angabe der Ablösesumme unter. Genehmigung des Vorstandes zu Sande. Sollte zwischen beiden genannten Parteien keine Einigung erzielt werden können, werden bei der Bemessung des Gegenstandswertes (insbesondere der Gartenlaube) die Richtlinien des Landesverbandes der Bayerischen Kleingärtner herangezogen Als Mittler zwischen beiden Parteien wird von der Vorstandschaft der Gartenwart bestimmt, dessen Aufgabe es ist, nach Rücksprache mit der Vorstandschaft eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann der Gartenwart trotz alledem keine Einigung zwischen den Parteien erzielen, entscheidet die Vorstandschaft über die Höhe des abzulösenden Gegenstandswertes. Der Entscheid der Vorstandschaft ist im Falle der Nichteinigung bindend. Rechtsmittel dagegen sind nicht zulässig (s.a. § 5 der Vereinssatzung vom 18.02.1983). Andere Gutachter werden nicht zugelassen.
  11. Bei der Übernahme eines Gartens unter o.g. Voraussetzungen ist bei der Vorstandschaft ein sog. Baustein zu erwerben Dieser Baustein wird mit der zu erhebenden Aufnahmegebühr in Rechnung gestellt.
  12. Beim Einbau oder dem Unterhalten von Heizungs-, Feuerungs- oder Kaminanlagen ist brandschutzrechtlichen Bestimmungen Folge zu leisten. Für die Inbetriebnahme muss eine schriftliche Genehmigung einer für den Brandschutz zuständigen Behörde oder einer dafür autorisierten Person vorliegen. Für entstandene Schäden zum Nachteil dritter Personen haftet der Betreiber (Kleingartenmitglied) solcher Anlagen. Die Vorstandschaft behält sich auch hier ein Widerspruchsrecht beim Einbau und dem Betrieb solcher Anlagen vor. Der Verein übernimmt keine Haftung in Schadensfällen.
  13. Jeder Garteninhaber soll bemüht sein, auf seinem Grundstück eine Kompostanlage zu errichten. Das Abladen von Gartenabfällen. Bauschutt und dergleichen an anderen Orten auf dem Vereinsgelände ist grundsätzlich verboten Speisereste dürfen nicht auf dem Kompost abgelegt werden.
  14. Die Kleintierhaltung ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Fälle mit Bestandsschutz hier gilt eine Sonderregelung. Für alle Hunde gilt Leinenzwang in der kompletten Anlage.
  15. Das dauerhafte Bewohnen der Gartenlauben u. Vermieten derselben für Wohnzwecke ist verboten und berechtigt zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses.
  16. Garteneinzäunungen sind nur mit vorheriger Genehmigung der Vorstandschaft ertaubt.
  17. Das Pachtgrundstück muss zu einem Drittel der Fläche im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Anbau von Gemüse. Kräutern und Obst) bewirtschaftet werden.
  18. Das motorisierte Fahren auf den Wegen der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten In den Monaten Oktober bis April ist eingeschränktes Anliefern und Entsorgen möglich. Außerhalb dieser Zeit ist eine Sondergenehmigung des Vorstandes zwei Tage vor dem gewünschten Termin einzuholen. Abweichend hiervon wird das Anfahren zum Parkplatz vor dem Vereinsheim in den Monaten Oktober bis April widerrufliche geduldet. Außerhalb dieses Parkplatzes dürfen Pkws nicht abgestellt werden. Bei motorisierten Fahrten ist ohne Ausnahme Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Für Personen- u. Sachschäden, welche beim Befahren der Wege entstehen, haftet ausschl. der Fahrzeugführer. Die Zufahrtstore werden insbesondere in den Sommermonaten verschlossen.
  19. Neupflanzungen von Nadelbäumen, Weiden Pappeln. Nussbaumen. Bambus und hohen Zierbäumen sind verboten. Bei der Anpflanzung von Obsthochbäumen etc. muss ein Abstand von mindestens zwei Metern vom Nachbargarten gewahrt werden. Himbeeren. Brombeeren und dergleichen müssen so gepflanzt werden, dass sie dem Nachbarn keinen Schaden zufügen können. Bestandsschutz für Nadel-gehölze gilt nur wenn sie als Hecken oder Sichtschutz bis zu einer Höhe von 1,80 m gehalten werden und keine kleingärtnerische Nutzfläche beeinträchtigt ist. Gleiches gilt für Ziergehölze.
  20. Die vorhandenen Brunnen sind schonend zu behandeln. Etwaig auftretende Störungen sind daher sofort der Vorstandschaft zu melden. Für verursachte Beschädigungen der Brunnenanlagen wird jeder einzelne haftbar gemacht. Für Vereinsbrunnen innerhalb der Parzellen gilt die Brunnenvereinbarung.
  21. Das Verbrennen von Gartenabfällen oder anderen Abfällen ist grundsätzlich untersagt.
  22. Das geräuschvolle Arbeiten, insbesondere der Betrieb von Rasenmähern, Aggregaten. Wasserpumpen. Motorwerkzeugen etc. ist an Werktagen (montags bis freitags) in der Zeit von 12.00-14.00 Uhr nach 20.00 Uhr, samstags bereits ab 12 00 Uhr und sonn- u. feiertags grundsätzlich nicht gestattet. Ruhestörender Lärm soll im Interesse der erholungssuchenden Gartenpächter und Anrainer vermieden werden.
  23. Privat organisierte Feste, Feiern etc. von Kleingartenmitgliedern oder deren Angehörigen dürfen nur auf den von ihnen gepachteten Flächen stattfinden.
  24. Der Verkauf von Speisen und Getränken auf dem Gelände durch nichtberechtigte Personen ist nicht gestattet.
  25. Jede/r Kleingärtner/in bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist zur Verrichtung von Arbeitsleistung verpflichtet. Kleingärtner über 65 Jahren sind vom Arbeitsdienst befreit. Die Arbeitsstunden können auch vom Ehepartner oder anderen Ersatzpersonen für den jeweiligen Pächter geleistet werden. Bei Sonderfällen entscheidet die Vorstandschaft.
  26. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde muss der Gartenpächter einen festgelegten Betrag an den Verein entrichten. Die Höhe des Betrags für eine nicht geleistete Arbeitsstunde und die Anzahl der Pflichtstunden werden dem Pächter rechtzeitig bekannt gegeben.
  27. Alle Diebstähle, sowie Schadensfälle sind der Vorstandschaft zu melden. Garteninhaber, die sich aufgrund eines Rechtsvergehens schuldig gemacht haben, (auch Verleumdungen), müssen mit Ausschluss aus dem Verein und dem Verlust des Kleingartens rechnen.
  28. Beharrliche und/oder eklatante Verstöße gegen die Satzung. Gartenordnung. Einzelpachtvertrag und gegen die Anordnungen der Vorstandschaft, können zum Vereinsausschluss und Kündigung des Pachtverhältnisses führen.
  29. Den Mitgliedern der Vorstandschaft ist jederzeit Zutritt zu den Kleingärten und Gartenhäusern zur Kontrolle zu gewähren.
  30. Alle Kleingärtner sind verpflichtet, zur Durchsetzung der Maßnahmen gegen die in Punkt 28 genannten Verstöße gemeinsam beizutragen und die Vorstand Schaft bei Ihren Aufgaben zu unterstützen.
  31. Jeder Kleingärtner hat sich über Anordnungen an den Anschlagtafeln oder auf anderen Kommunikationswegen zu informieren.
  32. Für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Kleingartengelände hat jedes Mitglied Sorge zu tragen. Den Anordnungen der Vorstandschaft ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  33. In allen in der Gartenordnung nicht aufgeführten Fällen entscheidet die Vorstandschaft.
  34. Die Gartenordnung vom 31. Mai 1996 wird durch die vorliegende aktualisierte Fassung ersetzt und tritt mit dem Vorstandsbeschluss am 25. September 2020 in Kraft.
  35. Änderungen und Ergänzungen zur aktualisierten Gartenordnung werden in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht. Einzelne Änderungen und Ergänzungen führen nicht zur Ungültigkeit anderer Punkte der Gartenordnung.

         

  Forchheim. 25. September 2020

Die Vorstandschaft

 

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Gartenordnung (PDF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

Details
Zuletzt aktualisiert: 14. März 2019
Zugriffe: 8835


 

Verein

Kleingartenanlage Sonnenbad e.V.

Forchheim

Satzung

 

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage Sonnenbad e.V. und hat seinen Sitz in Forchheim. Er ist laut Beschluß der Mit­gliederversammlung vom 06.03. 1982 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.09.1982 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim eingetragen worden.

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder zur Bearbeitung von Kleingärten und damit zum Aufenthalt in der Natur anzuregen und so der Gesundheitspflege zu dienen.

§3

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben alle natürlichen Per­sonen mit gutem Ruf auf schriftlichen Antrag.

Die dem Mitglied zur Bearbeitung überlassenen Flächen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vorstands weder an eine andere Person abgegeben noch vertauscht werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich :

  1. eine schriftliche Beitrittserklärung mit der Verpflichtung, Satzung und Gartenordnung anzuerkennen,
  2. die Aufnahme durch den Vorstand.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod und
  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Er­klärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalender­jahres erfolgen.

Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertige Eine ange­messene Frist ist einzuhalten.

(2) Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungs­gründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschrie­benen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederver­sammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§5

Ansprüche an den Verein

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung aus dem Pachtverhältnis. Vor­handene Baulichkeiten müssen entweder entfernt oder können durch Genehmigung des Vorstandes ent- oder unentgeltlich vom Nachfolger übernommen werden.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

  1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben
  2. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mit­gliederversammlung einzureichen. Ein Antrag, die Auf­lösung des Vereins in die Tagesordnung aufzunehmen, bedarf der Unterschrift von mindestens einem Viertel der Mitglieder
  3. Vorschläge für die Wahl der Beisitzer einzureichen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. die Satzung, die Gartenordnung und die Vereins­beschlüsse zu beachten
  2. den Zweck des Vereins zu fördern und
  3. die Zahlung der Beiträge und des festgesetzten Pachtzinses zu leisten.


§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§8

Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird aus Vereinsmitgliedern gebildet; Vor­standsmitglieder können nur natürliche voll geschäftsfähige Personen sein.

(2) Der Vorstand besteht aus

  1. dem I. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Kassier und
  4. dem Schriftführer.

(3) Die Vorstandschaft und die acht nicht stimmberechtigten Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

(4) Das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, haben der Vor­stand und die Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Vorstandschaft und der Beisitzer beginnt und endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag des Vorstands zulässig.

(5) Im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand und der Kassier berechtigt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich zu vertreten. Jeder von Ihnen hat Einzelver­tretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird die Vertretungs­befugnis des 2. Vorsitzenden beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die des Kassiers auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

§9

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung und den Vereinsbeschlüssen, er kann Anträge zur Mitgliederver­sammlung stellen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(3) Ein Vorstandsmitglied nimmt an Beratung und Abstim­mung nicht teil, wenn seine Angelegenheit behandelt wird oder sonst eine Interessenkollision Er ist vor der Beschlussfassung zu hören.

(4) Beschlüsse des Vorstands sind aufzuzeichnen.

§10

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

§11

Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt­finden.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies schriftlich mit Angabe von Gründen von min­destens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher durch Rundschreiben oder Be­kanntgabe in der Tagespresse unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Tage der Einberufung und der Mitgliederversammlung zählen dabei nicht mit.

Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sowie Vor­schläge für die Wahl der Beisitzer müssen mindestens zwei

Geschäftstage vor der Mitgliederversammlung beim Vor­stand eingegangen sein. Änderungen der Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§12

Gegenstände der Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegen­heiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen sind. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Entlastung des Vorstands,
  2. die Wahl des Vorstands, der Beisitzer und zwei Kassen­prüfern (auf die Dauer von 3 Jahren),
  3. die Abberufung von Beisitzern (§ 8 Abs. 3),
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Auflösung des Vereins und
  6. die Zusammenlegung mit einem anderen Verein.

§13

Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Abstimmungen und Wahlen werden in der Mitgliederver­sammlung nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Wahlordnung durchgeführt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mit­glieder.

(4) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist bei Änderung der Satzung sowie bei Zusam­menlegung mit einem anderen Verein erforderlich.

 

(5) Bei der Beschlussfassung Ober die Auflösung des Vereins muss mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das etwa vorhandene Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins an ein SOS-Kinderdorf Sitz in Deutschland, zur Verwendung im Bundesgebiet, überwiesen.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unter­schreiben. 

§14

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15

Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung tritt mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 23.06.2012 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

 

 

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