Verein
Kleingartenanlage Sonnenbad e.V.
Forchheim
Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage Sonnenbad e.V. und hat seinen Sitz in Forchheim. Er ist laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.03. 1982 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.09.1982 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim eingetragen worden.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder zur Bearbeitung von Kleingärten und damit zum Aufenthalt in der Natur anzuregen und so der Gesundheitspflege zu dienen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben alle natürlichen Personen mit gutem Ruf auf schriftlichen Antrag.
Die dem Mitglied zur Bearbeitung überlassenen Flächen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vorstands weder an eine andere Person abgegeben noch vertauscht werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich :
- eine schriftliche Beitrittserklärung mit der Verpflichtung, Satzung und Gartenordnung anzuerkennen,
- die Aufnahme durch den Vorstand.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod und
- durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertige Eine angemessene Frist ist einzuhalten.
(2) Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5
Ansprüche an den Verein
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung aus dem Pachtverhältnis. Vorhandene Baulichkeiten müssen entweder entfernt oder können durch Genehmigung des Vorstandes ent- oder unentgeltlich vom Nachfolger übernommen werden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben
- Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen. Ein Antrag, die Auflösung des Vereins in die Tagesordnung aufzunehmen, bedarf der Unterschrift von mindestens einem Viertel der Mitglieder
- Vorschläge für die Wahl der Beisitzer einzureichen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Satzung, die Gartenordnung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten
- den Zweck des Vereins zu fördern und
- die Zahlung der Beiträge und des festgesetzten Pachtzinses zu leisten.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§8
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird aus Vereinsmitgliedern gebildet; Vorstandsmitglieder können nur natürliche voll geschäftsfähige Personen sein.
(2) Der Vorstand besteht aus
- dem I. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassier und
- dem Schriftführer.
(3) Die Vorstandschaft und die acht nicht stimmberechtigten Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
(4) Das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, haben der Vorstand und die Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Vorstandschaft und der Beisitzer beginnt und endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag des Vorstands zulässig.
(5) Im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand und der Kassier berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die des Kassiers auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.
§9
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung und den Vereinsbeschlüssen, er kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(3) Ein Vorstandsmitglied nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil, wenn seine Angelegenheit behandelt wird oder sonst eine Interessenkollision Er ist vor der Beschlussfassung zu hören.
(4) Beschlüsse des Vorstands sind aufzuzeichnen.
§10
Teilnahme an der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
§11
Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies schriftlich mit Angabe von Gründen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher durch Rundschreiben oder Bekanntgabe in der Tagespresse unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Tage der Einberufung und der Mitgliederversammlung zählen dabei nicht mit.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl der Beisitzer müssen mindestens zwei
Geschäftstage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Änderungen der Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§12
Gegenstände der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen sind. Sie beschließt insbesondere über
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands, der Beisitzer und zwei Kassenprüfern (auf die Dauer von 3 Jahren),
- die Abberufung von Beisitzern (§ 8 Abs. 3),
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und
- die Zusammenlegung mit einem anderen Verein.
§13
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Abstimmungen und Wahlen werden in der Mitgliederversammlung nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Wahlordnung durchgeführt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(4) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist bei Änderung der Satzung sowie bei Zusammenlegung mit einem anderen Verein erforderlich.
(5) Bei der Beschlussfassung Ober die Auflösung des Vereins muss mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das etwa vorhandene Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins an ein SOS-Kinderdorf Sitz in Deutschland, zur Verwendung im Bundesgebiet, überwiesen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung tritt mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 23.06.2012 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
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